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Stornobedingungen

Für die Regelung der Beziehungen zwischen Gast und Beherbergungsbetrieb gelten die allgemeingültigen Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag:

  • Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
  • Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen worden ist.
  • Der Gastwirt (oder Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
  • Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistung den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen: Bei der Übernachtung mit Frühstück 20 Prozent des Übernachtungspreises, bei der Halbpension 30 Prozent und bei der Vollpension 40 Prozent des Übernachtungspreises. Bei der Vermietung eines Ferienhauses oder Ferienwohnung gelten 10 bis 20 Prozent des Preises als angemessen.
  • Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.
  • Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Sollten Sie wegen Unfall, Krankheit oder Schaden an Eigentum Ihre Reise nach Bad Staffelstein nicht antreten können oder vorzeitig beenden müssen, ersetzt diese Versicherung einen Großteil der anfallenden Stornokosten. Ihr Gastgeber macht Ihnen mit der Buchungsbestätigung dafür ein Angebot.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.